§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele Münkeboe 1954″ eingetragener Verein.
Der Verein hat seinen Sitz in Münkeboe.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und weder beim Austritt aus dem Verein oder bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Die Mitgliedschaft kann durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem 1./ 2. Vorsitzenden oder ihren Stellvertretern erworben werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem 1./ 2. Vorsitzenden oder ihrem Stellvertretern, durch Tod oder durch Ausschluß des Mitgliedes aus einem wichtigen Grund. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, über deren Höhe, Staffelung und Art der Erhebung in der jährlichen Generalversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss entschieden wird.
§3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins bestehen aus
a) dem Vorstand und
b) der Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem ersten, dem zweiten und dem dritten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Jugendleiter und dem Schriftführer.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder ist in geheimer Wahl abzustimmen.
Die Wahl des Vorstandes findet auf der jährlichen Generalversammlung statt. Die vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist nur auf einer außerordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
§4 Aufgaben des Vorstandes
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allem vertretungsberechtigt
Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen.
Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss, ebenso über Einzelanschaffungen, die den Betrag in Höhe von € 200,- überschreiten. In allen anderen Fallen entscheiden der erste & zweite Vorsitzende (juristische Personen) mit dem Kassenwart gemeinsam.
Dem Vorstand sind die Rechnungsabschlüsse des Vereins und alle dazugehörenden Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.
Für die Leistung von Zahlungen ist der Kassenwart nur nach Zustimmung des ersten Vorsitzenden berechtigt.
Der Vorstand und die sonstigen Beauftragten des Vereins führen die Geschäfte für den Verein ehrenamtlich.
§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins, auf Antrag der Mehrheit des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, zur Entgegennahme von Erklärungen des
Vorstandes oder zur Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren.
Bei den Abstimmungen in der Versammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens eine Woche vor der Durchführung durch öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung. Die Tagesordnung ist ebenfalls mindestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung durch Aushang im Vereinskasten bekannt zu machen.
§6 Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 Personen herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Südbrookmerland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden muss.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.